Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz hat die Aufgabe die Kündigung für den Arbeitgeber zu erschweren. Man unterscheidet zwischen allgemeinem und besonderem Kündigungsschutz:

Um in den Genuss des Schutzes des Kündigungsschutzgesetztes (KSchG) zu kommen, ist es zunächst erforderlich, dass

Die Kleinbetriebsklausel des § 23 KSchG wurde zum 1. Januar 2004 geändert und der Schwellenwert angehoben. Demnach findet das Kündigungsschutzgesetz nunmehr nur noch in Betrieben mit mehr als 10 vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern Anwendung. Der Schwellenwert lag zuvor bei mehr als 5 Arbeitnehmern. Die Berechnung von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern erfolgt hierbei anteilig. Für Betriebe, die vor dem 31.12.2003 mehr als 5, jedoch nach dem 01.01.2004 nicht mehr als 10 Arbeitnehmer hatten, gilt die Übergangsvorschrift des § 23 Absatz 1 KSchG.

Hierneben greift das Kündigungsschutzgesetz erst nach sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit.

Zum allgemeinen Kündigungsschutz gehört zum Beispiel, dass nach § 1 Absatz 2 Satz 2 KSchG nur betriebs-, verhaltens- und personenbedingte Gründe für eine Kündigung gerechtfertigt sind. Bei der betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber gemäß § 1 Absatz 3 KSchG vergleichbare Arbeitnehmer in der Hinsicht überprüfen, wer im Falle einer Kündigung am wenigsten belastet wird (sogenannte Sozialausgleich). Bei einem Arbeitsplatzabbau muss der Arbeitgeber zudem nachvollziehbare unternehmerische Entscheidungen darlegen.

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung verlangt der Kündigungsschutz in der Regel eine vorherige Abmahnung.

Bei einer personenbedingten Kündigung ist es notwendig, dass erhebliche Fehlzeiten des Arbeitnehmers durch die gleiche Krankheit zustande kommen und es muss belegt werden, dass der künftige Krankheitsverlauf weiterhin negativ verläuft.

Der Kündigungsschutz wird noch durch das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB ergänzt. Hier ist jede Kündigung unwirksam, wenn sie aufgrund von Wahrnehmungen berechtigter Interessen seitens des Arbeitnehmers erfolgen. In diesem Fall bildet § 613a Absatz 4 BGB eine Sonderregelung im Falle eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs.

Im weitesten Sinn kann man das Schriftformerfordernis des § 623 BGB und die Ausschlussfrist des § 626 Absatz 2 BGB auch zum Kündigungsschutz zählen.

Der besondere Kündigungsschutz steht zum Wohle von bestimmten Personengruppen. Nach § 9 KSchG ist eine Kündigung bei werdenden Müttern verboten bis zum 4. Monat nach der Entbindung. Nach § 22 BBiG ist die ordentliche Kündigung von Auszubildenden bis zum Ende der Probezeit verboten. Gemäß § 85 SGB IX dürfen keine Schwerbehinderten gekündigt werden. Dies sind nur einige Beispiele.

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